Hufenreuter.net
20.01.2010

Scheidung und Unterhaltsregeln in der DDR
So war das damals,

Auszüge aus dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik. Im Familienrecht der DDR, reichten 110 Paragraphen aus um alles zu regeln, was mit der Familie zu tun hat. Hier mal ein Auszug aus dem zweiten Kapitel." Beendigung der Ehe"

Typisches 60er Jahre Bild einer künftigen Marskolonie

Scheidung der Ehe § 24 Grundsätze

Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß solche ernstlichen Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat.

Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen. Dabei ist besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegen stehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Entscheidung über das Erziehungsrecht der Eltern und den Unterhalt der Kinder § 25 Auszug

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht, welchem Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen kinder übertragen wird. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder. Das Gericht setzt ferner die Höhe des Unterhaltes fest, den der nichterziehungsberechtiget Elternteil für die Kinder zu zahlen hat. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erziehungsberechtigte seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes ganz oder teilweise durch die Betreuung und Erziehung leistet.

Für den Unterhalt gelten Bestimmungen der §§19-22 entsprechend.

Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt unterbreiten die Eltern dem Gericht Vorschläge. ......

Auszug : § 27 - Nach der Scheidung behält der nicht erziehungsberechtigte Elternteil die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist Sache der Eltern, sich über Art und Weise des Umganges zu einigen und ihn so zu regeln, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes gefördert wird. Auf diese Einigung soll in geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren hingewirkt werden. .........

Auszug : § 29 - Unterhalt der geschiedenen Ehegatten.

Ist ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit , wegen der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, jedoch nicht länger als 2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, zur Zahlung eines nach beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts zu verpflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung geführt haben, gerecht erscheint.

Die Unterhaltsverpflichtung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, daß der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Erwerb schaffen kann und wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die unbefristet Zahlung zumutbar ist. ............

§ 32 - .... Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten. (ein Satz)

Und so weiter und weiter. Erstaunlich ist, wie einfach und verständlich das Gestzbuch geschrieben war. Das Ganze Buch ist gerade mal so dick, wie der Daumen. Beide betroffene Parteien hatten bei einer Scheidung in der DDR eine Chance vernünftig aus dem Schlamassel raus zu kommen. Heut zu tage, sind die gesetzlichen Bestimmungen, dermaßen kompliziert, dass beide geschiedenen Ehepartner verlieren.


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